Strafanzeige

Staatsanwaltschaft
Herbert-Rabius-Strasse 3-5
53225 Bonn

Strafanzeige 3. Januar 2000

 I. IIIIIIVV.


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben erstatte ich

Strafanzeige

wegen des Verdachts auf Mord in mittelbarer Täterschaft gemäss §§211, 25 Abs. 1 2. Alt.StGB

gegen den Bundesminister für Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Rudolf Scharping,

sowie

gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Gerhard Schröder.

I.

Im Jahr 1999 wurde unter Einsatz der Streitkräfte der Nato ein Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovokrieg) gefährt. Im Zuge der militärischen Handlungen kam es zum Tode zahlreicher Zivilisten.

Den am Kosovokrieg beteiligten Streitkräften der Nato gehörten Fliegerstaffeln der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland an. Neben unbemannten Aufklärungsmaschinen gehörten dazu 14 schwerbewaffnete Kampfbomber vom Typ Tornado. Die Fliegerstaffeln waren neben der Aufklärung der Zielgebiete und der Sicherung der Angriffe auch an den Bombardements von Zielen in der Bundesrepublik Jugoslawien beteiligt, indem von den Tornados Bomben abgeschossen wurden. Bei diesen von den beteiligten NATO-Staaten gemeinschaftlich durchgeführten Bombenangriffen sind durch den geplanten Beschuss ziviler Objekte zahlreiche Zivilisten ums Leben gekommen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der NATO und hat, vertreten durch den Bundeskanzler, Herrn Gerhard Schrõder, an dem Beschluss zur Bombardierung Jugoslawiens und damit der Tötung von Zivilisten mitgewirkt.

Weder der Spannungsfall gemäss Art. 80a Abs.1 GG noch der Verteidigungsfall gemäss Art. 115a GG war von den Verfassungsorganen festgestellt worden. Den Oberbefehl über die Bundeswehr behielt der Bundesminister für Verteidigung, Herr Rudolf Scharping, welcher gemäss Art. 65a GG Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland ist.

Gerhard Schröder und Rudolf Scharping haben in ihrer jeweiligen Funktion den Tod von Zivilisten herbeigeführt. Sie kommen daher m.E. als mittelbare Täter im Sinne von § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB in Betracht.

Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht. Anerkannt ist die Fallgruppe der Ausnutzung eines organisierten Machtapparates. Der mittelbare Täter nutzt hierbei gegebene Organisationsstrukturen in der Form aus, dass er die nachrangigen Tatmittler zur Durchführung der Tat benutzt.

Die Bundeswehr ist eine streng hierarchisch gegliederte Organisation, die auf Befehl, Zwang und Gehorsam gründet. Der Ranghöhere ist damit in der Lage, die niederrangigeren zur Durchführung der von ihm beabsichtigten Handlungen, unabhängig davon, ob sie rechtmässig oder unrechtmässig sind, zu benutzen. Die niederen Ränge haben keine Möglichkeit, Ungehorsam zu zeigen selbst gegenüber offensichtlich rechtswidrigen Befehlen, da jeder Ungehorsam sanktioniert ist. Bei der Bundeswehr handelt es sich insoweit um einen Machtapparat, in welchem der oberste Befehlshaber durch Befehl und Gehorsam jeden niederen Soldaten zur Durchführung seiner Befehle zwingen kann. Dieser Machtapparat wird aktuell z. B. auch dadurch dadurch aufrechterhalten, dass Aussenstehende mit Strafbefehlen verfolgt werden, weil sie die Befehle zu militärischen Operationen gegen Jugoslawien für rechtswidrig erachteten und deshalb zur Befehlsverweigerung, bzw. Desertion aufriefen. Werden in dem geschilderten Machtapparat Befehle ausgegeben, die der Verwirklichung von Straftatbeständen dienen, so führt dies dazu, dass der Befehlsgebende sich den Gehorsam der ausführenden Soldaten zu eigen macht und damit die Ausnutzung eines Machtapparates vorliegt, der mittelbare Täterschaft iSv § 25 Abs.1 2. Alt.StGB begründet.

Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht, dass es sich bei der Befehlsgebung im Rahmen der Streitkräfte um die Ausnutzung organisierter Machtapparate handelt, die mittelbare Täterschaft begründen können, bestätigt:

“(2) Es gibt aber Fallgestaltungen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tatbestansverwirklichung führt. Solches kann vorliegen, wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft.

Er besitzt die Tatherrschaft. Er beherrscht das Geschehen tatsächlich weit mehr, als dies bei anderen Fallgruppen erforderlich ist, bei denen mittelbare Täterschaft ohne Bedenken angenommen wird, etwa bei Einsat eines uneingeschränkt verantwortlichen Werkzeugs, das lediglich mangels einer besonderen persönlichen Pflichtenstellung oder mangels einer besonderen, vom Tatbestand verlangten Absicht nicht Täter sein kann. Auch bei Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge sind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare Täter den Erfolgseintritt weit weniger in der Hand hat als bei Fällen der beschriebenen Art.

Der Hintermann hat in Fällen der hier zu entscheidenden Art auch den umfassenden Willen zur Tatherrschaft, wenn er weiss, dass die vom Tatmittler noch zu treffende, aber durch die Rahmenbedingungen vorgegebene Entscheidung gegen das Recht kein Hindernis bei der Verwirklichung des von ihm gewollten Erfolgs darstellt.

Den Hintermann in solchen Fällen nicht als Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrags nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit grösserem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern zunimmt (F.-C. Schroeder, Der Täter hinter dem Täter, 1995, S.166).”

Der Bundesminister für Verteidigung hat den deutschen Streitkräften den Befehl für die Beteiligung an den militärischen Aktionen der NATO gegen Jugoslawien gegeben. Dieser Befehl war Voraussetzung für die Angriffe der NATO-Streitkräfte, darunter den deutschen und der damit verbundenen Tötung von Zivilisten. Auch hat der Bundesminister für Verteidigung unmittelbar mitgewirkt an den militärischen Planungen der NATO und damit an der unmittelbaren Bestimmung der Bombenziele. Dem Bundesminister für Verteidigung nachgeordnete Stellen waren an der detaillierten täglichen militärischen Zielplanung beteiligt, wie die Bundesregierung auf Nachfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestätigt hat. Mit diesen Handlungen hat der Bundesminister für Verteidigung bewusst den vorhandenen Befehls- und Machtapparat der Bundeswehr und der NATO ausgenutzt, um die Soldaten zur Durchführung der Angriffe und von Bombardierungen anzuhalten, bei denen die Tötung von Zivilisten in Kauf genommen wurde. Der Bundesminister für Verteidigung wusste von der Möglichkeit der Tötung von Zivilisten, so dass zumindest dolus eventualis vorliegt.

Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland hat seinerseits an dem Beschluss zum militärischen Angriff auf die Bundesrepublik Jugoslawien mitgewirkt und ebenfalls bewusst den vorhandenen Machtapparat ausgenutzt, um die Soldaten zur Durchführung der Angriffe und möglicher Tötung von Zivilisten zu benutzen. Auch er handelte mit dolus eventualis.

Gerhard Schröder und Rudolf Scharping haben damit bewusst einen Machtapparat ausgenutzt zur Durchführung der von ihnen beabsichtigten militärischen Aktionen, wobei beide Kenntnis von der Möglichkeit der Tötung von Zivilisten hatten. Beide Personen hatten daher Tatherrschaft, so dass sie m.E. als mittelbare Täter iSv § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB anzusehen sind.

Damit liegt m. E. objektiv ein Totschlag in mittelbarer Täterschaft vor.

Zudem sind besondere Mordmerkmale erfüllt, die m. E. für den Bundeskanzler Gerhard Schröder und den Bundesminister für Verteidigung Rudolf Scharping das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der §§211, 25 1 2. Alt. StGB begründen.

Einen Mord begeht u.a., wer einen andern Menschen unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel tötet. Die Verwendung von Bomben zur Tötung von Menschen ist offensichtlich ein gemeingefährliches Mittel, da weder bestimmt werden kann, welches Ziel exakt angegriffen wird, noch, ob oder welche Personen dabei zu Schaden kommen sollen. Dabei war die Tötung von Personen mit höchster Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Die Verwendung von Bomben ist damit der Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels.

Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verteidigung haben den Einsatz der Bomben bewusst gewählt, eingeleitet und die entsprechenden Befehle hierzu gegeben. Ihnen war dabei bewusst, unter Ausnutzung des Machtapparates andere Menschen, vornehmlich auch Zivilisten zu töten, so dass m.E. die beiden Personen durch ihr Handeln jeweils auch die Merkmale eines Mordes gemäss § 211 Abs. 2 2. Gruppe, 3 Alt. StGB erfüllt haben.

In objektiver Hinsicht haben sich m. E. der Bundeskanzler Gerhard Schröder und der Bundesminister für Verteidigung Rudolf Scharping des Mordes in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht.

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II.

Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesminister für Verteidigung handelten zumindest mit dolus eventualis durch Kenntnis der Möglichkeit des Todes von Zivilisten und dessen billigender Inkaufnahme. Sie wussten um die Ausnutzung des Machtapparates und der damit verbundenen Tatherrschaft. Beide haben damit m.E. auch den subjektiven Tatbestand eines Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäss §§211, 25 I 2. Alt. StGB erfüllt.

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III.

Das beschriebene Handeln des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Verteidigung ist aus meiner Sicht rechtswidrig, da ihnen kein Rechtsfertigungsgrund zur Seite steht.

Die beiden Personen haben nicht gerechtfertigt gehandelt aufgrund einer Nothilfe zugunsten der albanischen Bevölkerung des Kosovo gemäss § 32 StGB.

Soweit man nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs der Bundesrepublik Jugoslawien annimmt, fehlt es jedenfalls an der Erforderlichkeit der Verteidigungsmittel. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verteidigung haben den Einsatz von Bomben befohlen, um damit Angriffe auf jugoslawische Ziele fliegen zu lassen. Sie unterschieden tatsächlich nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen. Gerade auch zivile Ziele wurden im Verlaufe des Krieges mehrfach bewusst und geplant bombardiert, ohne dass die hierbei unumgängliche Tötung von Zivilisten berücksichtigt worden wäre. Berichte von NATO-Piloten weisen darauf hin, dass zivile Ziele in grossem Umfang bei der Einsatzplanung und vor dem jeweiligen Start festgelegt worden waren. Beispielhaft seien hier einige Angriffe aufgeführt, die zwangsläufig den Tod von Zivilisten mit sich brachten.

  1. Bombardierung des jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehsenders RTS in der Innenstadt von Belgrad am 23.4.1999, die zum Tod von 16 dort arbeitenden Zivilisten (Putzfrauen, Schminkerinnen, Technikerinnen und Journalistinnen) geführt hat. Ausweislich der Äusserungen militärischer Stellen der NATO war die Bombardierung geplant. Sie konnte jedoch von den getöteten und verletzten Zivilisten, die dort in der Nachtschicht journalistischer oder diese unterstützender Arbeit nachgingen, nicht vorausgesehen werden, da ihre Tätigkeit nach dem internationalen Helsinki-Abkommen der KSZE geschützt war. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und dass sie bei ihrer Arbeit eine bestimmte Tendenz verfolgen, die bestimmten Parteien und Interessen zuwiderläuft. Sowenig eine journalistische Tätigkeit durch eine Ausweisung wegen der Tendenz der Berichterstattung gestört werden darf, sowenig darf sie durch ein Bombardement technischer Einrichtungen und die Inkaufnahme des Todes des dort wie üblich arbeitenden journalistischen und mitwirkenden Personals zerstört werden.
  2. Bombardierung von Kraftwerken und Heizkraftwerken z.B. in Belgrad und in Pristina, die für über 1 Million Zivilisten die winterliche Heizwärme lieferten. Bei diesen Bombardements sind Zivilisten ums Leben gekommen, die in den Werken ihrer regelmässigen Arbeit nachgingen. Auch sie mussten sich aufgrund internationaler Abkommen über den Schutz der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastruktur sicher vorkommen (Genfer Zusatzprotokoll, siehe auch Ziffer IV.).
  3. Bombardierung von Donaubrücken in den Grossstädten Novi Sad und in Belgrad. Diese Brücken dienten dem gewöhnlichen zivilen Verkehr in diesen Städten. Die Zivilisten, die die Brücken im Moment ihrer Zerstörung passierten und in den Tod gerissen wurden, mussten sich sicher wähnen. Das internationale Abkommen über die freie Schiffahrt auf der Donau schloss ein, dass diese Brücken nicht zerstört würden, da sonst wie ersichtlich und wie geschehen die Schiffahrt blockiert werden würde. Ebenso waren diese Brücken nach dem Genfer Zusatzprotokoll geschützt.
  4. Bombardierung albanischer Flüchtlinge am 14. April 1999, die mit Traktoren und Traktoranhängern auf der Strecke von Prizren nach Djakovica unterwegs waren. Es handelte um eine grosse Gruppe albanischer Menschen im Kosovo, die vor den Kämpfen zwischen jugoslawischen Einheiten und der UCK geflohen und auf dem Rückweg in ihre Heimatdörfer waren. Es handelte sich um einen Konvoi, wie in jenen Tagen viele in der Region unterwegs waren. Dies musste der NATO aus der Satelliten- und Flugzeugaufklärung genauestens, auch hinsichtlich der Routen bekannt sein. Wer in dieser Sachlage ohne genaue Prüfung einen Konvoi angreifen lässt, wie er typischerweise auch ein Flüchtlingskonvoi sein könnte, nimmt den möglichen Tod von Zivilisten billigend in Kauf. Besagte Gruppe war mit Traktoren und Anhängern unterwegs, als sie aus 5000 m Flughöhe mehrfach auf einer Strecke von mehr als 10 Kilometern angriffen wurde. Der Angriff auf die unbewaffneten Männer, Frauen und Kinder — es wurde von bis zu 74 Toten berichtet — war keine zufällige Attacke durch den Piloten, sondern er war zu dem Konvoi geleitet worden. Der NATO-Brigadegeneral Daniel P. Leaf gab am 19. April 1999 zu, dass die auf den Videos sichtbaren Fahrzeuge durchaus traktorähnliche Fahrzeuge sein konnten. Für die Piloten schienen sie, wie Leaf aber behauptete, aus der Angriffshöhe von 5000 m und mit blossem Auge beobachtet Militärfahrzeuge zu sein. Leaf behauptete auch, der Konvoi sei mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen, was für die Traktoren jedoch objektiv unmöglich war. Laut einem Mitschnitt des Funkverkehrs zwischen den Bomberpiloten und der Leitstelle wurde der Feuerbefehl erteilt, obwohl zivile Fahrzeuge ausgemacht worden waren. Der Bundesminister für Verteidigung, Rudolf Scharping erklärte am 14. April zu diesem Vorfall, wie am 16. April in der Frankfurter Rundschau auf Seite 3 berichtet wurde: “Noch am Mittwochabend erklärte er, alles deute darauf hin, dass der Flüchtlingskonvoi von serbischer Artillerie unter Beschuss genommen worden sei.” Für diese Aussage hatte Scharping zu diesem Zeitpunkt keinerlei Belege. Die Aussage muss als falsch angesehen werden. Sie kann m. E. nur als eine vorsorgliche Schutzbehauptung angesehen werden, mit der eine Straftat verdeckt werden sollte.
  5. Bombardierung des Eisenbahnzuges “Hellas Express” auf einer Brücke bei Lescovac am 12.4.1999. Hierbei sind etwa 55 Zivilisten umgekommen. Der getroffene Zug war der regelmässig nach Fahrplan verkehrende Hellas Express zwischen Belgrad und der griechischen Stadt Thessaloniki. Der getroffene Zug war am vorangegangenen Haltepunkt fahrplanmässig abgefahren und hatte die Brücke fahrplanmässig erreicht. Dieser international verkehrende Zug musste der militärischen Aufklärung bekannt sein. Auch aufgrund der langandauernden Satellitenüberwachung von Jugoslawien musste bekannt sein, dass über die Brücke regelmässig Züge verkehrten. Die Satellitenüberwachung musste auch die regelmässigen Uhrzeiten für diesen Verkehr ausgewiesen haben, der aber auch durch internationale Fahrplanauskünfte an Haltepunkten ausserhalb Jugoslawiens zu ermitteln war. In den militärischen Stäben musste bekannt sein, dass diese Bahnlinie vor dem Krieg ganz überwiegend zivil genutzt wurde. Auch während des Krieges gab es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Bahnlinie immer noch in erheblichem Umfang zivil genutzt werde. Nach internationalen Abkommen über den Schutz der Zivilbevölkerung hätte daher die Bombardierung unterlassen werden müssen. Zumindest hätte die NATO-Satellitenaufklärung dazu benutzt werden müssen, eine solche Zeitspanne für die Bombardierung festzulegen, in der voraussichtlich keine Züge die Brücke passieren. Ausserdem hätte nach eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen vor dem Beschuss eine solche Warnung über die bevorstehende Zerstörung abgegeben werden müssen, so dass ein herannahender Zug hätte gestoppt werden können. Mit der Umgehung der völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde der mögliche Tod von Zivilisten billigend in Kauf genommen. Der Bundesminister für Verteidigung und der Bundeskanzler tragen m.E. strafrechtliche Verantwortung dafür, dass die dem Schutz der Zivilbevölkerung dienenden völkerrechtlichen Bestimmungen umgangen wurden und die Anwendung gemeingefährlicher Mittel zum Tod der zivilen Reisenden führten.
  6. Am Sonntag, den 30. 5.1999 wurde die Brücke über den Fluss Morava bei der Kleinstadt Varvarin gegen 13 Uhr zweimal angegriffen und zerstört. Die meisten Toten forderte der zweite Angriff, der 5 Minuten nach dem ersten erfolgte. Bei den Toten handelte sich zum einen um Passanten und Autofahrer, die nach dem ersten Angriff zwischen den Trümmern der Brücke und fast im Wasser versunken ihr Leben zu retten versuchten, sowie um Helfer, die an die zertrümmerte Brücke geeilt waren. Es wurden mindestens acht tote Zivilisten gezählt. Die Piloten mussten erkannt haben, dass der erste Angriff die Brücke zerstört hatte. Da sie unmittelbar zur Kleinstadt führte, musste schon beim ersten Angriff mit Passanten gerechnet werden, erst recht jedoch beim zweiten Angriff mit Helfern, die nach Verletzten suchen würden. Zur Zeit des Angriffs gab es auch im weiteren Umkreis der Brücke keine militärischen Einheiten der jugoslawischen Armee. Der Vorgang ist unter dem Titel “Die Brücke” und mit dem Untertitel “Protokoll eines Kriegsverbrechens” in “Die Zeit” vom 16.12.1999 dokumentiert. Angriffe dieser Art hat es verschiedene gegeben. Der Angriff lag ganz im Rahmen der auch vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Verteidigung zu verantwortenden Weisungen an die Piloten.
  7. Am 28.4.1999 zwischen 12.10 h und 12.30 h erfolgte ein Bombenangriff auf die südostserbische Stadt Surdulica. Es wurden mindestens 16 Menschen, unter ihnen 12 Kinder getötet. Der nächste Militärstützpunkt war etwa 6 km entfernt. Etwa 500 m entfernt von dem am stärksten betroffenen Gebiet lag eine “längst geräumte” Kaserne der jugoslawischen Armee. Bei diesen Entfernungen kann nicht mehr von vermeintlichen militärischen Zielen gesprochen werden.
  8. Am 1.5. 1999 wurde der mit Zivilisten besetzte Expressbus Pristina-Nis getroffen, während er eine Brücke nahe Luzane im Kosovo überquerte. Bis zu 60 Zivilisten, vor allem Frauen und Kinder wurden getötet. Bei dem Bus handelte es sich um Linienverkehr.
  9. Am 7.5.1999 erfolgte ein Angriff mit Streubomben vom Typ CBU-87/B auf die Stadt Nis in Südostserbien. Streubomben werden vor allem zum Angriff auf Menschen verwendet. Auf dem belebten Marktplatz wurden 9, im Krankenhauskomplex 3 und auf einem benachbarten Parkplatz weitere 3 Zivilisten getötet.
  10. Am 14.5.1999 wurde die Ortschaft Korisa im Kosova angegriffen. Infolge der Bombardierung werden 100 Zivilisten getötet.

Eine Einstufung von Objekten der zivilen Infrastruktur als militärisch kann nicht dazu führen, dass die zum Schutz der Zivilbevölkerung getroffenen internationalen Abkommen umgangen werden dürfen. Es ist selbstredend, dass z.B. Brücken und der Strom aus Kraftwerken auch militärisch genutzt werden können. Das kann Brücken und Kraftwerke aber nur dann und solange in den Rang eines militärischen Objekts heben, als sie ganz überwiegend militärisch genutzt werden, etwa wenn eine Brücke in einem militärischen Sperrgebiet liegt. Von dieser ganz überwiegenden militärischen Nutzung hat sich der Angreifer zu vergewissern, bevor er das Objekt mit gemeingefährlichen Mitteln angreift. Andernfalls wird unzulässig der Tod von Zivilisten in Kauf genommen.

Der bewusste Angriff mit gemeingefährlichen Mitteln auf Ziele, bei denen zwingend mit der Anwesenheit von Zivilisten gerechnet werden muss, kann unter keinen Umständen eine erforderliche Verteidigungshandlung sein, die das mildeste in Betracht kommende Mittel zur Beendigung eines Angriffs der jugoslawischen Armee darstellt. Allenfalls ein Angriff auf militärische Ziele liesse sich noch als erforderlich in diesem Sinne ansehen, nicht aber die bewusste Inkaufnahme der Tötung von Zivilisten, zumal fraglich ist, welcher militärische Zweck in der Tötung von Zivilisten liegen soll. Insofern fehlt es bereits an der Erfolgstauglichkeit der Handlung, da diese nicht zur Verteidigung der albanischen Bevölkerung dienen kann. Der unter d) aufgeführte vorsätzliche Angriff auf die albanischen Flüchtlinge lief dem vollständig zuwider.

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IV.

Darüber hinaus würde es auch daran fehlen, dass das mildeste Mittel zur Verteidigung einzusetzen ist, denn die diplomatischen Möglichkeiten wurden nicht vollends ausgeschöpft. Die diplomatischen Mittel wurden sogar durch eine international verbotene Unterstützung der mit terroristischen Mitteln operierenden UCK unterlaufen. Auf einer Kundgebung in Bonn traten am 3. April 1999 UCK-Leute in Kampfuniform auf, ohne dass die deutschen Ordnungskräfte wegen des Verstosses gegen das Verbot des Tragens von Uniformen eingeschritten wären. Zugleich wurde zum Beitritt zu der UCK geworben. Bereits vor Kriegsbeginn bekannte sich der UCK-Führer Krasniqi im “Spiegel” zur Tötung von “wie er es nannte” mit den Serben kollaborierenden, gemässigten albanischen Landsleuten im Kosovo durch die UCK. In über 1000 Anschlägen hatte die UCK mehrere 100 Menschen getötet. Die friedliche Zusammenarbeit jedoch war es, die in den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (s.u.) auch von der UCK abgefordert wurde. Nach journalistischen Recherchen, die im Fernsehen (Monitor) ausgestrahlt wurden, haben deutsche Dienststellen der UCK Funkgeräte und Ăśberwachungstechnik geliefert. Waffen aus Beständen der früheren NVA der DDR sowie Panzerfäuste aus deutscher Produktion seien in die Hände der UCK gelangt, heisst es. In Deutschland wurde erheblich Geld für die UCK gesammelt, ohne dass deutsche Behörden eingeschritten wären. UCK-Kämpfer waren mit deutschen Kampfanzügen bekleidet, die mit dem deutschen Hoheitszeichen ausgeliefert worden waren. Diese Hilfsmassnahmen sind nach den 1998 gefassten Resolutionen Nr. 1160, Nr. 1199 und Nr. 1234 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten gewesen. Die UCK war darin auch aufgefordert, ihre terroristischen und militärischen Aktionen einzustellen. In diesen Resolutionen heisst es neben den bekannten Vorhaltungen und Verboten gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien u.a.:

“Der Sicherheitsrat ... 8. beschliesst, dass alle Staaten ... die Bereitstellung von Waffen und Ausbildung für terroristische Tätigkeiten in diesem Gebiet verhindern werden; ...12. ersucht die Staaten, dem Ausschuss nach Ziffer 9 binnen 30 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Massnahmen Bericht zu geben, die sie ergriffen haben, um den mit dieser Resolution verhängten Verboten Wirksamkeit zu verleihen.” (VN-SR-Resolution 1160(1998) vom 31.3.1998)

“Der Sicherheitsrat ... unter Verurteilung jeglicher Gewalttaten seitens aller Parteien und des Einsatzes terroristischer Mittel zur Verfolgung politischer Ziele durch Gruppen oder Einzelpersonen sowie jeder Unterstützung von aussen für solche Aktivitäten im Kosovo, einschliesslich der Lieferung von Waffen und der Ausbildung von Terrroisten für die Durchführung von Aktionen im Kosovo, und in Sorge über die Berichte über fortgesetzte Verstösse gegen die durch die Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote, ...6. besteht darauf, dass die Führung der Kosovo-Albaner alle terroistischen Aktionen verurteilt, und betont, dass alle Elemente innerhalb der Volksgruppe der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschliesslich mit friedlichen Mitteln verfolgen müssen; 7. erinnert an die Verpflichtungen aller Staaten, die durch die Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote uneingeschränkt umzusetzen.” (VN-SR-Resolution 1199 (1998) vom 23.9.1999)

“Der Sicherheitsrat ... unter Verurteilung jeglicher Gewalttaten seitens aller Parteien und des Einsatzes terroristischer Mittel zur Verfolgung politischer Ziele durch Gruppen oder Einzelpersonen sowie jeder Unterstützung von aussen für solche Aktivitäten im Kosovo, einschliesslich der Lieferung von Waffen und der Ausbildung von Terrroisten für die Durchführung von Aktionen im Kosovo, und in Sorge über die Berichte über fortgesetzte Verstösse gegen die durch die Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote, ... 4. verlangt ausserdem, dass die Führung der Kosovo-Albaner und alle anderen Elemente innerhalb der Volksgruppe der Kosovo-Albaner die Resolutionen 1160 (1998) und 1199 (1998) uneingeschränkt und umgehend befolgen und mit der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo voll zusammenarbeiten; ... 10. besteht darauf, dass die Führung der Kosovo-Albaner alle terroristischen Aktionen verurteilt, verlangt, dass derartige Aktionen eingestellt werden, und betont, dass alle Elemente innerhalb der Volksgruppe der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschliesslich mit friedlichen Mitteln verfolgen müssen.” (VN-SR-Resolution 1203 (1998) vom 24.10.1998)

Es erfolgte kein diplomatischer Druck auf die UCK, ihre terroristischen und militärischen Aktionen im Kosovo einzustellen. Es wurde ihr im Gegenteil gestattet, die von den jugoslawischen Einheiten geräumten Stellungen im Kosovo militärisch zu besetzen und terroristische Anschläge zu verüben, wie es in den Berichten der OSZE-Beobachterkommission dargestellt ist. Es wird berichtet, dass die UCK erhebliche Mittel durch den Drogenhandel (Heroin) eingenommen hat und weiterhin einnimmt. Ein grosser Anteil des in Westeuropa konsumierten Heroins wurde und wird über den Kosovo und Albanien geschleust. Mit der im Sommer 1999 nach der KFOR-Besetzung erfolgten offiziellen Einführung der DM im Kosovo und der Errichtung bankähnlicher, aber von der deutschen Bankenaufsicht nicht genehmigter Institutionen, die ihr Kapital aus u.a. sogenannten Spendensammlungen beziehen, wird das Gesetz gegen die Geldwäsche restlos unterlaufen und der UCK und ihr nahestehenden Organisationen eine optimale Gelegenheit gegeben, in organisierter Kriminalität erworbene Finanzmittel zu “waschen”.

Wie sehr die diplomatischen Möglichkeiten von Ende Oktober 1998 bis zum Kriegsbeginn vernachlässigt, wenn nicht sogar hintertrieben wurden, erhellt aus einem Beitrag von Brigadegeneral a. D. Heinz Loquai in der Zeitschrift “Blätter für deutsche und internationale Politik”ť (Nr. 9/99). Loquai war offizieller deutscher Militärberater bei der OSZE-Vertretung in Wien und hat das Geschehen in offizieller Mission verfolgt. Seinem Bericht zufolge korrespondierte “der unbefriedigend langsame Personalaufwuchs mit Verzögerungen in anderen Bereichen.” Er schreibt noch: “Auch die neue deutsche Regierung vermittelte nicht eben den Eindruck, als messe sie der Kosovo-Mission der OSZE eine sehr hohe Priorität bei. Regierungen, die später Tausende von Soldaten mit schwerem Gerät in den Kosovo schickten, taten sich offenbar schwer, wenige hundert unbewaffnete Verifikateure zügig verfügbar zu machen.”

Die Luftschläge gegen die Bundesrepublik Jugoslawien wurden zudem aufgrund einer unklaren Faktenlage befohlen. Angesichts der zu erwarteten Verluste an Menschenleben und Sachgütern wäre diese Faktenlage sorgsamst zu prüfen gewesen. Diese Aufgabe hätte der OSZE- Beobachtermission oblegen, an deren zügigem und vollständigem Aufbau es jedoch fehlte. Ein Beispiel sei zur Erläuterung dargestellt. Der Bundesminister für Verteidigung, Rudolf Scharping berichtete in der ARD-Sendung “Christiansen” am 28. 3. 1999, “dass im Norden von Pristina ein Konzentrationslager eingerichtet wird.” Mit diesen und ähnlichen Äusserungen waren die Luftschläge begründet worden. Mit Datum vom 4.11.1999, also nach nahezu 5-monatiger Besetzung des Kosovo durch NATO-Truppen, darunter auch deutsche, antwortete die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/2011) auf die Frage:

mit:

“Dazu liegen der Bundesregierung keine verifizierbaren Informationen vor. Die zur Beantwortung der Fragen benötigten Informationen liegen bei der OSZE. Es besteht aber zurzeit kein Zugriff auf die entsprechenden Erkenntnisse.”

Während am 28. März 1999 Rudolf Scharping den Sachverhalt öffentlich als wahr darstellte, vermögen die Bundesregierung und insbesondere das von Rudolf Scharping geführte Verteidigungsministerium nach fast 5-monatiger Besetzung des Kosovo mit tausenden eigener Soldaten die Behauptung nicht zu verifizieren.

Ein Indiz, dass mit den Angriffen ziviler Ziele vor allem politische Absichten verfolgt wurden, ist in den aktuellen handelspolitischen Massnahmen gegenüber Jugoslawien zu sehen. So heisst es in der Verordnung des Rates der EU vom 4. Oktober 1999, dass trotz eines Handelsboykotts gegen Jugoslawien Erdöl in die Provinz Kosovo geliefert werden dürfe. Der Handelsboykott wird damit begründet, dass die Regierung Jugoslawiens weiterhin “gegen die Resolutionen des Sicherheitsrates” verstosse und “eine extreme sowie kriminell unverantwortliche Politik”ť verfolge, wozu die Unterdrückung der eigenen Bevölkerung gehöre. Tatsache ist jedoch, dass Jugoslawien seit der Annahme des Besatzungsstatuts zum Kosovo nicht mehr gegen die diesbezüglichen Resolutionen verstossen kann, weil es im Kosovo weder Machtmittel noch Autoritäten besitzt. Seit der KFOR-Besetzung des Kosovo sind aus dieser Region und unter den Augen der schwerbewaffneten Kräfte, die vor allem der NATO angehören, etwa 200 000 Menschen unterschiedlicher Abstammung nach Jugoslawien vertrieben worden, während ausserdem Hunderte in dieser Zeit im Kosovo ermordet wurden. Die Anzahl der Todesopfer ist nur wenig geringer als während der Auseinandersetzungen zwischen jugoslawischen Kräften und der UCK in der Zeit von Oktober 1998 bis zum Beginn der Angriffe der NATO im März 1999.

Letztlich ist zu beachten, dass der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verteidigung mit der Bombardierung der zivilen Ziele gegen Art. 51 Abs. 4 und 5b des Genfer Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte verstossen haben, indem sie Ziele angreifen liessen, die mit Sicherheit zu Verlusten in der Zivilbevölkerung führen würden und in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen. Bei zahlreichen zivilen Einrichtungen wie z.B. Brücken, Heizkraftwerken, Chemieanlagen handelte es sich um solche Bauwerke, die besonders geschützt sind, da ihre Zerstörung für längere Zeit schwerwiegende Beeinträchtigungen des zivilen Lebens nachsichzieht, da ein Wiederaufbau auch bei bestem Willen nicht kurzfristig zu realisieren ist. Zivilisten, die sich dort aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder im Rahmen ihrer Freizügigkeit zum Zeitpunkt der Bombardierung aufhielten, hatten sich nach diesen Abkommen sicher fühlen müssen.

Eine Rechtfertigung aus § 32 StGB kommt darin schon mangels Vorliegens von zu schützendem und dem mit der Bombardierung angegriffenen Rechtsgut nicht in Betracht.

Deshalb handelten m. E. sowohl der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Herr Gerhard Schröder, als auch der Bundesminister für Verteidigung, Herr Rudolf Scharping rechtswidrig. Ihnen steht aus meiner Sicht kein Rechtfertigungsgrund zur Seite.

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V

Damit haben sich m. E. der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder und der Bundesminister für Verteidigung Rudolf Scharping des Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäss §§211, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB strafbar gemacht.

Ich bitte Sie, dieser Strafanzeige nachzugehen und die im Hinblick auf die aus meiner Sicht gegebene Verwirklichung der Straftatbestände erforderlichen Schritte einzuleiten.

Ich bitte Sie auch zu überprüfen, welche weiteren Personen bei der Einleitung und Durchführung von NATO-Angriffen auf zivile Ziele in Jugoslawien Stratatsbestände verwirklicht haben und die dann gebotenen Schritte einzuleiten.

Hochachtungsvoll

Wolf Göhring